AGB Biplaceflüge

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Gleitschirm-Passagierflüge

 

1. Vertragsabschluss

Mit der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung bzw. Buchung durch den Kunden, welche bei Paragliding Urnersee (nachfolgend Veranstalterin genannt), kommt zwischen dem Kunden und der Veranstalterin ein verbindlicher Vertrag zustande. Der Kunde anerkennt durch seine Buchung diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und der Veranstalterin.


2. Vertragsgegenstand

Die Veranstalterin verpflichtet sich, die vom Kunden gewünschte Leistung im Rahmen der Ausschreibungen und/oder der Auftragsbestätigung zu erbringen. Leistungserweiterungen können nach Absprache mit der Veranstalterin berücksichtigt werden. Allfällige Mehrkosten werden vom Kunden getragen.


3. Preise

Die jeweils gültigen Preise der angebotenen Veranstaltungen können den aktuellen Ausschreibungen der Veranstalterin entnommen werden. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


4. Zahlungsbedingungen

Die gebuchten Veranstaltungen sind vor Antritt der Aktivität wie folgt zu bezahlen:

  • Gesamtbetrag spätestens am Tage der Veranstaltung.
  • Gutscheine werden mit einer beiliegenden Rechnung ausgestellt. Der Gesamtbetrag der Rechnung muss innerhalb von 10 Tagen bezahlt werden. Massgebend ist das Datum der Rechnungsstellung.
  • Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen berechtigen die Veranstalterin, die Leistungserbringung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  • Bezahlte Gutscheine werden von Paragliding Urnersee nicht zurückgenommen.


5. Einlösefrist und Verfall von Gleitschirmpassagierfluggutscheinen

Gleitschirmpassagierfluggutscheine können während des ersten Jahres ab Ausstelldatum ohne Zusatzkosten eingelöst werden. Pro jedem zusätzlichen Jahr werden CHF 10.-- zusätzlich auf den Preis des Gleitschirmpassagierfluggutscheins erhoben.


6. Allgemeines
  • Der Pilot ist der Kommandant des Biplace-Hängegleiters und der Passagier verpflichtet sich, seinen Weisungen zu folgen. Der Pilot entscheidet über das Mitführen von Mobiltelefonen und Kameras.
  • Der Passagier bestätigt, nicht unter gesundheitlichen Problemen (psychischer und physischer Natur) zu leiden, welche auf die sichere Durchführung eines Passagierflugs mit einem Hängegleiter Auswirkungen haben könnten.
  • Minderjährige oder entmündigte Passagiere benötigen das Einverständnis eines Inhabers der elterlichen Gewalt oder eines gesetzlichen Vertreters. Ist eine solche bei der Durchführung des Fluges nicht vor Ort, so muss vorgängig Paragliding Urnersee eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden.


7. Haftpflichtversicherung 

Der Passagier ist sich bewusst, dass die Teilnahme an einem Hängegleiterflug mit Risiken verbunden ist. Die Piloten von Paragliding Urnersee haben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von maximal CHF 5 Mio. CHF abgeschlossen. Die Haftung der Piloten von Paragliding Urnersee für Körper- und Sachschäden, welche dem Passagier während eines Hängegleiterfluges entstanden sind, wird auf maximal diesen Betrag beschränkt.

 

8. Termine 

Termine für die Durchführung von Passagierflügen werden vorgängig (auch kurzfristig) vereinbart. Änderungen des Durchführungstermins können aufgrund des Wetters oder aus organisatorischen Gründen notwendig werden. Der Pilot entscheidet endgültig, ob die Durchführung eines Passagierfluges möglich ist oder nicht.


10. Unfallversicherung 

Der Passagier bestätigt, dass er gegen die Folgen eines Unfalls (auch bei einem Hängegleiterflug) versichert ist. Über die Piloten von Paragliding Urnersee besteht keine Unfallversicherung.


11. Gerichtsstand 

Passagiere aus den USA oder Kanada verzichten ausdrücklich für allfällige Streitigkeiten aus dem Passagierflug auf einen Gerichtsstand in den USA oder Kanada und nehmen zur Kenntnis, dass sich die Piloten von Paragliding Urnersee nicht auf einen Gerichtsstand in den USA oder Kanada einlassen.

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag über den Passagierflug sind die ordentlichen Gerichte in Altdorf, Kanton Uri zuständig. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.

 

Share by: